Wohnraumförderprogramm NRW 2024
Düsseldorf, 29.04.2024. Ministerin Ina Scharrenbach hat am 27. Februar 2024 gemeinsam mit Vertretern der Immobilien- und Baubranche Nordrhein-Westfalen die neuen Richtlinien der öffentlichen Wohnraumförderung 2024 vorgestellt.
Damit hat sie einen Einblick in die aktuelle Situation der Immobilien- und der Bauwirtschaft gegeben. Zehn Tage später stand die öffentliche Wohnraumförderung im Mittelpunkt des jährlich stattfindenden Seminars zur Wohnraumförderung im Hotel Clayton in Düsseldorf. 145 Anmeldungen belegten das Interesse der Mitglieder an den Neuerungen im Förderjahr 2024.
Mit der öffentlichen Wohnraumförderung unterstützt das Land NRW die (Neu-)Schaffung, Modernisierung und Erhaltung moderner, barrierefreier, klimaschutzorientierter und insbesondere bezahlbarer Wohnstandorte und Wohnangebote mit Mietpreis- und Belegungsbindungen für unterschiedlichste Zielgruppen.
Das Ministerium betrachtet
• die Neufassung der Gebietskulisse
• neue Darlehenskonditionen
• die Integration weiterer Förderbausteine in eine Richtlinie
• die Weiterführung des Modellversuchs
• eine Innovationsklausel und
• den digitalen Gebäuderessourcenpass
als wesentliche Neuerungen im Förderjahr 2024.
Die wichtigsten Änderungen in Kürze (Auszug):
Förderung von Mietwohnraum
Die Bewilligungsmieten werden erhöht und dynamisiert. Städtebauliche und technische Fördervoraussetzungen werden unter „Voraussetzungen für die Förderung“ integriert. Der Quotenerlass wird aufgehoben, die Grunddarlehen werden erhöht. Neben der Vereinfachung der Regelungen zur mittelbaren
Belegung gibt es eine Erhöhung der Ermessensspielräume für die Bewilligungsbehörden.
Einführung eines digitalen Gebäuderessourcenpasses
Durch die Einführung soll die Zirkularität und die Nachhaltigkeit von baulichen Anlagen betont werden. Über den Pass erfolgt die Registrierung von Daten über alle Materialien und Produkte, die in einem Objekt verbaut werden. Ziel ist die Reduktion der Abfallmenge und des CO2-Fußabdrucks zur Erreichung der Klimaziele sowie ein Erkenntnisgewinn zur CO2-Bilanzierung ganzer Gebäude über ihren gesamten Lebenszyklus.
Erhöhung der Ermessensspielräume
Die Kompensationsmöglichkeiten bei Grünflächen werden angepasst. Bei insgesamt 99 Wohneinheiten kann in begründeten Ausnahmefällen von der Quote abgewichen werden. Bis 25 Wohneinheiten kann die zuständige Bewilligungsbehörde über den Wegfall der Berichtspflicht und des Ausnahmeantrags im Ministerium entscheiden. Für alle Förderbausteine wird außerdem eine Innovationsklausel eingeführt.
Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum
Beim Bestandserwerb müssen Förderobjekte die Anforderungen des Wohnraumstärkungsgesetzes erfüllen. Für die Zielgruppe gibt es eine Pflicht zur Selbstnutzung während der Dauer der Zinsbindung für 30 Jahre. Die Leerstandsregelung oder die Überlassung an Dritte wurde vereinfacht - Darlehen
werden mit zwei Prozentpunkten über dem dann gültigen Basiszinssatz verzinst. Neu: Es gibt keine Förderung mehr nur für Angehörige. Die Ausschlussgründe wurden ebenfalls überarbeitet: Ausgeschlossen wird nun die Förderung für noch vermietete Objekte im Bestandserwerb, außerdem
entfällt die Regelung zur Erbauseinandersetzung.
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